4. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0
08.07.2024Antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (inkl. Kommunen) mit Ausnahme von Behörden oder Dienststellen von Bund und Land. Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Nicht förderfähig sind zudem Ladepunkte, zu deren Aufbau der Antragsteller vertraglich bzw. rechtlich verpflichtet ist, die ohnehin entstehen sollen (keine „Mitnahmeeffekte“) oder die aus vertraglichen bzw. rechtlichen Gründen vom Antragsteller nicht umgesetzt werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise Ladepunkte,
• die von Netzbetreibern aufgrund von §7c EnWG nicht entwickelt, verwaltet oder betrieben werden dürfen.
• zu deren Aufbau sich Autohäuser, Werkstätte oder Tankstellen im Rahmen einer Markenbindung verpflichtet haben.
• die durch rechtliche Vorgaben aufzubauen sind (z.B. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz).
Laufzeit: 01.08.2024, 10:00 Uhr – 30.08.2024, 16:00 Uhr
Fördergegenstand:
Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von Ladepunkten inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme. In diesem Aufruf sind mindestens 1 Schnell-Ladepunkt (maximal 2) bzw. mindestens 4 Normal-Ladepunkte (maximal 20) pro Standort aufzubauen. Bei Misch-Ladeinfrastrukturen (Normal- und Schnell-Ladepunkte) muss mindestens eine der vorherigen Untergrenzen umgesetzt werden, wobei die Obergrenzen für Normal- und Schnell-Ladepunkte immer einzuhalten sind.
Zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss sind nur als Ergänzung zu einer Ladepunkt-Förderung förderfähig.
Nicht förderfähig sind u.a. reine Planungs- und Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betriebskosten sowie Kosten für den Neubau des Parkplatzes selbst.
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